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Ebay & Co. bald kein steuerliches Niemandsland mehr

Dirk Friedel • 10. Oktober 2022

Ebay & Co bald kein steuerliches Niemandsland mehr

Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs (Umsetzung der DAC 7-Richtlinie der EU) werden umfangreiche Meldepflichten für Plattformbetreiber eingeführt. 

Diese Betreiber digitaler Plattformen werden erstmals für das Jahr 2023 verpflichtet sein, an das Bundeszentralamt für Steuern in systematischer Weise jährlich Informationen zu melden, die es den Finanzämtern ermöglichen, aktive Anbieter von Waren im Internethandel zu identifizieren.

Ebay & Co. als steuerliches Niemandsland enden. Folglich wird es vermehrt zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht kommen. 

Wir informieren Sie daher über die Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen über eBay & Co.


Abgrenzung Privatverkauf von gewerblichem Verkauf

Der BFH hat im ersten Urteil v. 17.6.2020 entschieden, dass ein gewerblicher Internethandel betrieben wird, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. Dabei geht er vom „Bild eines Händlers“ aus, betont jedoch schon im Leitsatz des Urteils, dass nicht entscheidend sei, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines optimierenden Händlers entspreche.

Diesem BFH-Urteil liegt ein insoweit typischer Fall des Internethandels zugrunde, als im Rahmen von Überprüfungen durch die Steuerfahndung eine Steuerpflichtige aufgefallen war, die über Jahre hinweg auf der Internetplattform eBay Gegenstände zum Verkauf angeboten hatte. Dabei stellte sich heraus, dass sie in den Jahren 2009 bis 2013 an mehreren hundert Auktionen teilgenommen und – nicht unbedingt typisch – jährlich Einnahmen in Höhe von 40.000 € bis zu 90.000 € generiert hatte. Sie hatte allerdings nicht nur einen, sondern vier eBay-Accounts und zugleich zwei Girokonten eingerichtet. Diese große Anzahl von Auktionen konnte sie nur durchführen, weil sie bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekaufte hatte. Schon auf den ersten Blick scheint deshalb klar, die Steuerpflichtige ist als Händlerin und damit (auch) als Gewerbetreibende tätig geworden.

Dennoch machte sie eine Vielzahl von Gründen geltend, die es nötig machten, über die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit grundsätzlicher nachzudenken:
  • Ihre Teilnahme an den Auktionen habe ähnlich dem nichtsteuerbaren Lottospiel allein spielerischen Charakter.
  • Ebay habe sie bislang trotz interner Kontrollen nicht als gewerblich eingestuft.
  • Sie sei als arbeitsunfähig krankgeschriebene Person nicht in der Lage, einen Gewerbebetrieb zu führen.
  • Sie habe kein Marketingkonzept, keine Kostenanalyse, keine Werbung vorgenommen und optimiere auch ihre Verkaufsaktivitäten nicht.
Das Finanzamt hielt dagegen und stellte zum einen darauf ab, dass die Steuerpflichtige Unternehmerin i. S. des § 2 UStG und nachhaltig tätig sei. Diese auf der Anzahl der Verkäufe beruhende Nachhaltigkeit führe dazu, dass sie eine Betriebsorganisation eingerichtet habe, die bei Händlern üblich sei. Verkaufsfördernd sei es bereits, ein digitales Bild des Auktionsgegenstands im Internet einzustellen. Nicht ausschlaggebend sei ihre Arbeitsunfähigkeit.

Der BFH stellte jedoch ausdrücklich darauf ab, dass die Tätigkeiten nicht mehr als Verwaltung privaten Vermögens anzusehen seien. Allein die Nachhaltigkeit und damit die große Anzahl der Verkäufe reiche nicht, um schon deshalb einen Gewerbebetrieb anzunehmen. Dies zu würdigen, sei Sache der Finanzgerichte als Tatsacheninstanz.

Im Hinblick auf die Einwendungen der Steuerpflichtigen stellte der BFH klar:
  • Kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit sei der „Spaß am Handel“, da auch ein gewerblicher Händler oftmals Freude an der Ausübung seiner Tätigkeit habe.
  • Nicht entscheidend sei ein über den An- und Verkauf hinausgehendes Konzept, da ein geschäftliches Auftreten nicht in jeder Hinsicht optimiert sein müsse.
  • Eine Einordnung der Tätigkeit als Gewerbebetrieb durch eBay sei schon deshalb ohne Belang, da ansonsten der Steuerpflichtige oder der Plattformbetreiber über steuerlich relevante Fragen der Gewerblichkeit bestimme.

Abgrenzung Privatverkauf trotz gewerblichem Verkauf

Im zweiten BFH-Urteil v. 17.6.2020 macht er aber deutlich, dass der Verkauf über eine Internetplattform nicht schon per se zu dessen Gewerblichkeit führen muss. Denn werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch der letzte Art der privaten Vermögensverwaltung sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten unter Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform erfolgt.

Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung aufgefallen, als er neben seiner stationären Tätigkeit als Spielwarenhändler und Betreiber eines Internetshops Modelleisenbahnen wie auch Zubehörartikel über eBay anbot. In den Jahren 2004 bis 2013 kam es dabei zu über 2.000 Verkäufen. Allerdings behauptete der Steuerpflichtige, über eBay nur Teile seiner privat aufgebauten Modelleisenbahnsammlung verkauft zu haben.

Der BFH sagt dazu, dass nach § 344 Abs. 1 HGB die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten. Dennoch könne eine Aussonderung privater Geschäftsvorfälle nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Die Anerkennung von Privatvermögen setze eine eindeutige Trennung der entsprechenden Wirtschaftsgüter vom betrieblichen Bereich voraus. Dies sei anhand von Tatsachen und Indizien im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung vorzunehmen. Bei der Anschaffung von Objekten für eine Privatsammlung fehle es an der händlertypischen Wiederveräußerungsabsicht. Der Verkauf dieser Privatsammlung sei dann nicht allein aufgrund der Vielzahl an Verkäufen, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum getätigt worden seien, als gewerblich zu qualifizieren.

Wiederum stellt der BFH bei der Gewerblichkeit nicht auf die Nachhaltigkeit ab, sondern darauf, dass keine private Vermögensverwaltung vorliegt.


Ergebnis

Nicht nur die geplanten Mitteilungspflichten für Plattformbetreiber machen es nötig, sich intensiver mit der Frage zu beschäftigen, wann der weitverbreitete Handel bei Ebay & Co. zu gewerblichen Einkünften führt. Es ist daher zu prüfen sein, wann noch von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist. Erst wenn diese nicht mehr anzunehmen ist, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Dabei hat der BFH jüngst klargestellt, dass bei zunächst privat angeschafften Gegenständen nicht allein aufgrund der Anzahl und eines längeren Zeitraums für diese Verkäufe von einer Gewerblichkeit auszugehen ist. Andererseits reicht der Ankauf in Wiederverkaufsabsicht aus, um eine dem Händler entsprechende gewerbliche Tätigkeit anzunehmen.

Die Prüfung solcher Sachverhalte ist sehr komplex und kann nur unter Beachtung mehrerer Tatbestandsmerkmale, die ich Ihnen hier allerdings erspart habe, durchgeführt werden. Es handelt sich daher immer um Einzelfallbetrachtungen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an dirk.friedel@stbfriedel.de. Ich prüfe auf Wunsch Ihren Sachverhalt.


Hinweis:

Alle zur Verfügung gestellten Informationen sind eine Zusammenfassung und sollen einen schnellen Überblick über das Thema vermitteln. Sie bieten keine Gewähr für Vollständigkeit und enthalten möglicherweise nicht alle für die richtige Anwendung notwendigen Informationen. Deshalb wenden Sie sich bitte direkt an unserer Kanzlei, wenn das Thema für Sie relevant ist. Für Fehler Ihrer eigenen Rechtswendung übernehmen wir keine Haftung.


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