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von 183:942873302 16. Oktober 2024
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27. September 2024
Was Sie über die E-Rechnung wissen sollten
23. März 2024
Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu
4. Januar 2023
DATEV Unternehmen Online unterstützt Sie nicht nur bei der Vorbereitung von Buchführung und Lohnabrechnung durch den Steuerberater, sondern geht Ihnen auch bei Ihren kaufmännischen Geschäftsprozessen zur Hand. Datev Unternehmen Online - die perfekte Verbindung von Online Banking und digitalem Belegarchiv.
von Dirk Friedel 10. Oktober 2022
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs (Umsetzung der DAC 7-Richtlinie der EU) werden umfangreiche Meldepflichten für Plattformbetreiber eingeführt. Diese Betreiber digitaler Plattformen werden erstmals für das Jahr 2023 verpflichtet sein, an das Bundeszentralamt für Steuern in systematischer Weise jährlich Informationen zu melden, die es den Finanzämtern ermöglichen, aktive Anbieter von Waren im Internethandel zu identifizieren. Ebay & Co. als steuerliches Niemandsland enden. Folglich wird es vermehrt zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht kommen. Wir informieren Sie daher über die Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen über eBay & Co. Abgrenzung Privatverkauf von gewerblichem Verkauf Der BFH hat im ersten Urteil v. 17.6.2020 entschieden, dass ein gewerblicher Internethandel betrieben wird, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. Dabei geht er vom „Bild eines Händlers“ aus, betont jedoch schon im Leitsatz des Urteils, dass nicht entscheidend sei, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines optimierenden Händlers entspreche. Diesem BFH-Urteil liegt ein insoweit typischer Fall des Internethandels zugrunde, als im Rahmen von Überprüfungen durch die Steuerfahndung eine Steuerpflichtige aufgefallen war, die über Jahre hinweg auf der Internetplattform eBay Gegenstände zum Verkauf angeboten hatte. Dabei stellte sich heraus, dass sie in den Jahren 2009 bis 2013 an mehreren hundert Auktionen teilgenommen und – nicht unbedingt typisch – jährlich Einnahmen in Höhe von 40.000 € bis zu 90.000 € generiert hatte. Sie hatte allerdings nicht nur einen, sondern vier eBay-Accounts und zugleich zwei Girokonten eingerichtet. Diese große Anzahl von Auktionen konnte sie nur durchführen, weil sie bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekaufte hatte. Schon auf den ersten Blick scheint deshalb klar, die Steuerpflichtige ist als Händlerin und damit (auch) als Gewerbetreibende tätig geworden. Dennoch machte sie eine Vielzahl von Gründen geltend, die es nötig machten, über die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit grundsätzlicher nachzudenken: Ihre Teilnahme an den Auktionen habe ähnlich dem nichtsteuerbaren Lottospiel allein spielerischen Charakter. Ebay habe sie bislang trotz interner Kontrollen nicht als gewerblich eingestuft. Sie sei als arbeitsunfähig krankgeschriebene Person nicht in der Lage, einen Gewerbebetrieb zu führen. Sie habe kein Marketingkonzept, keine Kostenanalyse, keine Werbung vorgenommen und optimiere auch ihre Verkaufsaktivitäten nicht. Das Finanzamt hielt dagegen und stellte zum einen darauf ab, dass die Steuerpflichtige Unternehmerin i. S. des § 2 UStG und nachhaltig tätig sei. Diese auf der Anzahl der Verkäufe beruhende Nachhaltigkeit führe dazu, dass sie eine Betriebsorganisation eingerichtet habe, die bei Händlern üblich sei. Verkaufsfördernd sei es bereits, ein digitales Bild des Auktionsgegenstands im Internet einzustellen. Nicht ausschlaggebend sei ihre Arbeitsunfähigkeit. Der BFH stellte jedoch ausdrücklich darauf ab, dass die Tätigkeiten nicht mehr als Verwaltung privaten Vermögens anzusehen seien. Allein die Nachhaltigkeit und damit die große Anzahl der Verkäufe reiche nicht, um schon deshalb einen Gewerbebetrieb anzunehmen. Dies zu würdigen, sei Sache der Finanzgerichte als Tatsacheninstanz. Im Hinblick auf die Einwendungen der Steuerpflichtigen stellte der BFH klar: Kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit sei der „Spaß am Handel“, da auch ein gewerblicher Händler oftmals Freude an der Ausübung seiner Tätigkeit habe. Nicht entscheidend sei ein über den An- und Verkauf hinausgehendes Konzept, da ein geschäftliches Auftreten nicht in jeder Hinsicht optimiert sein müsse. Eine Einordnung der Tätigkeit als Gewerbebetrieb durch eBay sei schon deshalb ohne Belang, da ansonsten der Steuerpflichtige oder der Plattformbetreiber über steuerlich relevante Fragen der Gewerblichkeit bestimme. Abgrenzung Privatverkauf trotz gewerblichem Verkauf Im zweiten BFH-Urteil v. 17.6.2020 macht er aber deutlich, dass der Verkauf über eine Internetplattform nicht schon per se zu dessen Gewerblichkeit führen muss. Denn werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch der letzte Art der privaten Vermögensverwaltung sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten unter Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform erfolgt. Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung aufgefallen, als er neben seiner stationären Tätigkeit als Spielwarenhändler und Betreiber eines Internetshops Modelleisenbahnen wie auch Zubehörartikel über eBay anbot. In den Jahren 2004 bis 2013 kam es dabei zu über 2.000 Verkäufen. Allerdings behauptete der Steuerpflichtige, über eBay nur Teile seiner privat aufgebauten Modelleisenbahnsammlung verkauft zu haben. Der BFH sagt dazu, dass nach § 344 Abs. 1 HGB die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten. Dennoch könne eine Aussonderung privater Geschäftsvorfälle nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Die Anerkennung von Privatvermögen setze eine eindeutige Trennung der entsprechenden Wirtschaftsgüter vom betrieblichen Bereich voraus. Dies sei anhand von Tatsachen und Indizien im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung vorzunehmen. Bei der Anschaffung von Objekten für eine Privatsammlung fehle es an der händlertypischen Wiederveräußerungsabsicht. Der Verkauf dieser Privatsammlung sei dann nicht allein aufgrund der Vielzahl an Verkäufen, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum getätigt worden seien, als gewerblich zu qualifizieren. Wiederum stellt der BFH bei der Gewerblichkeit nicht auf die Nachhaltigkeit ab, sondern darauf, dass keine private Vermögensverwaltung vorliegt. Ergebnis Nicht nur die geplanten Mitteilungspflichten für Plattformbetreiber machen es nötig, sich intensiver mit der Frage zu beschäftigen, wann der weitverbreitete Handel bei Ebay & Co. zu gewerblichen Einkünften führt. Es ist daher zu prüfen sein, wann noch von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist. Erst wenn diese nicht mehr anzunehmen ist, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Dabei hat der BFH jüngst klargestellt, dass bei zunächst privat angeschafften Gegenständen nicht allein aufgrund der Anzahl und eines längeren Zeitraums für diese Verkäufe von einer Gewerblichkeit auszugehen ist. Andererseits reicht der Ankauf in Wiederverkaufsabsicht aus, um eine dem Händler entsprechende gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. Die Prüfung solcher Sachverhalte ist sehr komplex und kann nur unter Beachtung mehrerer Tatbestandsmerkmale, die ich Ihnen hier allerdings erspart habe, durchgeführt werden. Es handelt sich daher immer um Einzelfallbetrachtungen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an dirk.friedel@stbfriedel.de. Ich prüfe auf Wunsch Ihren Sachverhalt.
von Dirk Friedel 24. Januar 2022
Corona-bedingte Umsatzausfälle im 1. Quartal 2022 werden mit der Überbrückungshilfe IV gefördert. Damit wird die Hilfe für betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler für Januar bis März 2022 fortgesetzt. Die Förderbedingungen sind ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe III in der ersten Fassung vom Februar 2021. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen. Hier alle wesentlichen Informationen im kurzen Überblick: (Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html) Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022 Vergleichszeitraum: Jan-März 2019 Anträge: bis 30.04.2022 zu stellen, Änderungsanträge können bis 30.06.2022 gestellt werden man kann auch für Jan beantragen und Feb, Mrz als Änderungsantrag nachschieben Maximaler Fördersatz : bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten. Umsatzeinbruch >70%: 90% Kostenerstattung Umsatzeinbruch 50-70%: 60% Kostenerstattung Umsatzeinbruch 30-50%: 40% Kostenerstattung Keine Förderung mehr für: baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, auch nicht corona-bedingte Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten etc. Kosten der Digitalisierung Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht mehr akzeptiert Vorkasserechnungen, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgewiesen werden kann. Ansonsten können diese in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung. Restart-Prämie Weiterhin gefördert werden: Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung, Austausch von defekten Wirtschaftsgütern bis 500€ netto. Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass die Kosten betriebsnotwendig sind. Die Ausgaben müssen nicht corona bedingt sein Marketing- und Werbekosten Ausgaben für Hygienemaßnahmen Neu hier: Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden. Branchenspezifischen Sonderregelungen: Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Private Betreiber von Weihnachtsmärkten , Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen corona-bedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten. Nachweis durch Vertrag des Weihnachtsmarkbetreibers in Kombination mit einer Bestätigung des Betreibers, dass der Markt abgesagt wurde Ausfall- und Vorbereitungskosten können auch geltend gemacht werden, ebenso Abschreibung für verdorbene Ware Antragsvoraussetzungen Umsatzrückgang von 30% zum Referenzmonat 2019 Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten zum Stichtag 29.02.2020 oder 31.12.2021 (auch im Nebenerwerb) Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Mitarbeiter nur wenn es der Haupterwerb ist (Wahlrecht 2019 oder Januar oder Februar 2020) Corona-bedingter Umsatzeinbruch Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Nicht Betriebsferien: Umsatzausfälle nicht Coronabedingt (BMWi: freiwillige Schließungen = Betriebsferien) Aber: Schließung im Januar ist corona-bedingt, wenn dies nachweislich schadensmindernd ist d.h. Bei Schließung muss in formfreier Kalkulation (zum Beispiel in Excel) durch den Antragsteller eine Neben-Rechnung erstellt werden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen FAQ: "Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022. Nicht: Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben
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