Mindestlohn ab 2025 auf 12,82
- Ab dem 01.01.2025 ist eine Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556,00 EUR zu beachten.
- Ein Midijob beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000,00 EUR (unverändert) monatlich. Die untere Verdienstgrenze beträgt daher ab dem 01.01.2025 monatlich 556,01 EUR.
E-Rechnung ab 01.01.2025
Wesentlicher Inhalt des finalen BMF-Schreibens:
- Für alle inländische Unternehmer besteht ab dem 1.1.2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Es muss sich hierbei nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Eine Übergangsfrist für den Empfang von E-Rechnungen gibt es nicht.
- Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die e-Rechnung elektronisch weiter zu verarbeiten. Er muss sie lediglich medienbruchfrei im Format der Übermittlung aufbewahren
- Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sind auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit
- Es gibt keine Ausnahmeregelung für Barverkäufe über 250 EUR (z. B. Geschäftsessen im Restaurant, Einkauf im Baumarkt); Kassenbelege können nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden.
- Ab 01.01.2025 sollen e-Rechnungen via ELSTER eingereicht werden können, wenn das FA diese
- Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung
- Betroffen sind Rechnungen an andere inländische Unternehmer
- Jeder Unternehmer kann noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z. B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden
- Ab 01.01.2027 müssen nur Unternehmen mit mehr als 800.000 € Umsatz zwingend alle Rechnungen an andere inländische Unternehmer als E-Rechnung ausstellen.
- Ab 01.01.2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen ausstellen.
- Auch Vereine (wenn und soweit sie unternehmerisch tätig sind) sind von der E-Rechnung betroffen.
- Die mehrfache Übersendung ein und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt. Hinweis: Die mehrfache Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen Abführung der Umsatzsteuer aus.
- Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten, fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die Vorsteuer geltend machen kann.
- Soll ein Vertrag über eine Dauerleistung (z. B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z. B. für den ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der Vertrag als Anhang beigefügt wird. Hinweis: Ist vor dem 1.1.2027 – dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Photovoltaikanlagen - Grenzen für Steuerfreiheit vereinheitlicht und erhöht
- Für
Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
- Bisher waren es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
- Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
- Hinweis: Folglich muss für die Prüfung der objektbezogenen Höchstgrenzen künftig zwischen Altanlagen (bis 2024) und Neuanlagen (ab 2025) unterschieden werden.
- Durch die Neuregelung mit dem JStG 2024 ergibt sich für Bestandsanlagen grundsätzlich auch ab 2025 keine Rechtsänderung. Allerdings sollte eine Bestandsanlage nach dem Wortlaut des Gesetzes durch eine ab 2025 erfolgte Erweiterung, die auch im Marktstammdatenregister eingetragen wird, insgesamt zur Neuanlage werden
Kleinunternehmer-Regelung - Neues System und neue Grenzen (25.000)
Die Besteuerung der Kleinunternehmer wird ausgeweitet.
- Künftig erzielt ein Unternehmer steuerfreie Umsätze, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (bisher 22.000 €/50.000 €). Der Unternehmer braucht dann keine Umsatzsteuer auszuweisen.
- Hinweis: Es kann im laufenden Jahr zu einer Überschreitung der Grenze von 100.000 € kommen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuerpflicht entsteht. Die Neuregelung macht es also erforderlich, dass man den laufenden Umsatz im Blick hat und darauf achtet, ob man die 100.000 €-Grenze überschreitet und damit umsatzsteuerpflichtig wird.
- Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu muss der inländische Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine Umsatzmeldung abgeben. Er muss die neue "Kleinunternehmer-Identifikationsnummer" beantragen.
- Entsprechende Regelungen sollen ab dem 01.01.2025 im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelten. Der im Inland ansässige Kleinunternehmer kann für einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. in Polen, auch dort die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dafür sind folgende Umsatzgrenzen einzuhalten:
- die Gesamtumsatzgrenze (Jahresumsatzgrenze) im gesamten Gemeinschaftsgebiet von 100.000 EUR (netto) im Vorjahr und im laufenden Jahr, die jeweils nationalen Gesamtumsatzgrenzen (Deutschland: Vorjahr 25.000 EUR, laufendes Jahr 100.000 EUR).
- Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, USt-Voranmeldungen bzw. USt-Jahressteuererklärungen abzugeben, können aber individuell von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.
- Rechnungsformalien für Kleinunternehmer
- Hinweis auf der Rechnung, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG)
- Angabe der Steuernummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
- Keine E-Rechnungspflicht: Der Kleinunternehmer kann immer auch im Rahmen einer sonstigen Rechnung (Papier oder z. B. PDF) abrechnen. Gleichwohl muss (auch) er technisch in der Lage sein eine E-Rechnung (ohne Übergangsregelungen) zu empfangen.
Land- und Forstwirte - Absenkung des Steuersatzes gem. § 24 Abs. UStG
- Der Durchschnittssteuersatz für pauschalierende Land- und Forstwirte sollte bereits über das Wachstumschancengesetz mit Wirkung zum 01.01.2024 von 9,0 % auf 8,4 % gesenkt werden. Diese im Wachstumschancengesetz geplante Gesetzesänderung wurde jedoch gestrichen, sodass es für den BZ 2024 (zunächst) bei 9,0 % verblieb.
- Nunmehr wird der Durchschnittssatz und die VorSt-Pauschale für Land- und Forstwirte für den verbleibenden Zeitraum BZ 2024 auf 8,4 % abgesenkt. Insoweit gilt der neue Steuersatz ab dem 06.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG 2024).
- Für den BZ 2025 wird der Steuersatz auf 7,8 % gesenkt. Die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Formel für die Ermittlung der Pauschalsätze ab 2026 (Anlage 5 des UStG), die im Regierungsentwurf gestrichen worden war, wurde im Finanzausschuss "reaktiviert".
Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel einheitlich 7%
- Bisher unterlag die Lieferung von Holzhackschnitzeln nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn es sich bei den Holzhackschnitzeln um Holzabfälle handelte (im Zolltarif genannt). Dabei handelt es sich insbesondere um solche, die im Rahmen eines Holzverarbeitungsvorgangs als Nebenprodukte angefallen sind (sog. Industriehackschnitzel).
- Die Lieferung von Holzhackschnitzeln, die nicht als Abfall angefallen sind, sondern als Produkt aus dem Stamm hergestellt werden (sog. Waldhackschnitzel), war bisher nicht begünstigt (im Zolltarif nicht genannt).
- Nunmehr unterliegen alle Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz
- Die Änderung gilt formal ab dem 06.12.2024. Der Unternehmer kann sich aber auch schon vorher auf die für ihn günstigere Rechtsprechung des EuGH bzw. des BFH berufen.
Unterhaltsaufwendungen - Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt
- Unterhaltsaufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen werden ab 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie per
Banküberweisung gezahlt und nicht in bar ausgezahlt werden. Ein Abzug von Unterhaltsleistungen, die auf anderem Wege zu den unterhaltenden Personen gelangen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten) wird nicht mehr möglich sein.
- Auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ab 2025 die Voraussetzung, dass die Zahlungen auf das Bankkonto des Pflegers bzw. Betreuers erfolgen müssen.
Verkürzung von Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre
- Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden.
- Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.
- Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein.
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